
Untere Wasserbehörde
Untere Wasserbehörde
Aktuelles
Gewässerschutz – Niedrigwasser: Hier erfahren Sie mehr!
Bereiche
Gewässeraufsicht
Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen
- zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes,
- zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
- zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
- zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen.
Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128 des Landeswassergesetzes (LWG).
Die Wasserbehörden überwachen im Auftrag des Gesetzgebers die Gewässer sowie die Einhaltung und Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen. Daraus ergeben sich für die untere Wasserbehörden unter anderem folgende Aufgaben:
- Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen für Gewässerbenutzungen, z.B.
- Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasserentnahmen (z.B. Brunnen)
- Abwassereinleitungen in Gewässer
- Aufstauen von oberirdischen Gewässern
- Erdwärmesonden
- Erteilung von Genehmigungen, z.B. für
- Abwasserbehandlungsanlagen
- Abwassereinleitungen in Abwasseranlagen
- bauliche Anlagen in Gewässern, Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebieten
- Regenrückhaltebecken
- Gewässerkreuzungen
- Entgegennahme von Anzeigen, z.B. für
- geringfügige Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser
- Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
- Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von besonderen Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten
- Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Gewässerausbauten (Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer
- Ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht
Gewässerausbau
Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Neugestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Wasserbehörde. Zuständig ist für Maßnahmen bei Gewässern I. und II. Ordnung, sowie für Stauanlagen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz als Obere Wasserbehörde und für Maßnahmen bei Gewässern III. Ordnung die Kreisverwaltung Cochem-Zell als Untere Wasserbehörde.
Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. In Plangenehmigungsverfahren entfällt die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände.Zuständig für die Durchführung dieser Verfahren ist gemäß § 72 Landeswassergesetz die SGD generell bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen mit Ausnahme von Stauteichen, in allen anderen Fällen die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde.
So zum Beispiel auch für folgende Wehre:
- Wehr Roeser Mühle, Roes (Elzbach)
- Wehr Haan’sche Mühle, Moselkern (Elzbach)
- Wehr Sauersmühle (Elzbach)
- Wehr Ringelsteiner Mühle (Elzbach)
- Wehr Höllenthal, Alf (Alfbach)
- In den Jahren 2019 und 2020 wurde das bestehende Wehr erfolgreich in eine fischgängige Sohlgleite umgebaut. Auf einer Länge von rund 40 Metern gleicht das Bauwerk den vorherigen Höhenunterschied über neun einzelne Becken aus. Dies ermöglicht Fischen und Kleintieren eine barrierefreie Wanderung. Neben der wiederhergestellten ökologischen Durchgängigkeit verringert die gewählte Bauweise zudem die Fließgeschwindigkeit des Wassers und schützt das Gewässerbett in diesem Bereich effektiv vor Tiefenerosion.
Vorher:
© Kreisverwaltung Cochem-ZellNacher:
© Kreisverwaltung Cochem-ZellDie Gewässerunterhaltung bedarf keiner besonderen Zulassung durch die Wasserbehörden. Anders ist dies beim Ausbau, bei der Verlegung oder bei der Herstellung eines Gewässers.
Dazu zählen beispielsweise:- Errichtung von Fischteichanlagen,
- Verlegung eines Gewässers in Vorbereitung eines anschließenden Bebauungsplanverfahrens,
- wesentliche Umgestaltung eines Gewässers zur Renaturierung oder zur Verbesserung der Gewässerstruktur oder des Hochwasserrückhaltes.
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für nähere Informationen zum Gewässerschutz bzw. wassergefährdender Stoffe.Erdwärme
Jede Erdwärmesondenbohrung bedarf nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdwärmesondenanlage. Diese werde durch die Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung erteilt.
Gewässerkreuzungen
Gewässerkreuzungen sind in der Regel wasserwirtschaftlich von geringer Bedeutung. Dennoch können bei der Planung und der Ausführung Fehler gemacht werden, die mit nachteiligen Folgen für das Gewässer oder das Kabel bzw. die Leitung verbunden sind.
Gewässerkreuzungen sind Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern im Sinne des § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und bedürfen nach § 31 Landeswassergesetz (LWG) einer wasserrechtlichen Genehmigung. Hierfür zuständig ist in der Regel die Untere Wasserbehörde der entsprechenden Kreisverwaltung.
Hochwasserprävention im Rahmen der Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung
Die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung obliegt nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 des rheinland-pfälzischen Landeswassergesetzes (LWG) den Landkreisen und kreisfreien Städten. Als Grundlage für regelmäßige Kontrollen und die Gewässerunterhaltung wird der konkrete Zustand eines jeden Gewässers in einem Grundsatzvermerk definiert. Ziel ist es signifikante Hochwassergefahren festzustellen und Gefahrenpunkte regelmäßig zu überprüfen, um frühzeitig notwendige Maßnahmen veranlassen zu können. Im Zuge dieser regelmäßigen Kontrollen wird das Gewässer fortlaufend auf neue Gefahrenpunkte hin geprüft und der Grundsatzvermerk entsprechend aktualisiert. Die Kreisverwaltung Cochem-Zell ist als gewässerunterhaltungspflichtige Behörde für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserdurchflusses/-abflusses bei Gewässern II. Ordnung zuständig.
Mindestens einmal jährlich finden umfassende Begehungen der Gewässer mit den anliegenden Ortsgemeinden und den Behörden statt, um Handlungsbedarfe zu identifizieren und gemeinsam konkrete Verbesserungspotenziale abzuleiten. Die entsprechenden Begehungsprotokolle finden sich neben den Grundsatzvermerken und werden archiviert. Darüber hinaus gibt es eine Dokumentation der Bedarfskontrollen, die unterjährig und in unregelmäßigen Abständen an den Gewässern II. Ordnung erfolgen und den Kontrollmechanismus ergänzen.
Die Gewässerkontrolle obliegt bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell der unteren Wasserbehörde. Im Landkreis Cochem-Zell befinden sich vier Gewässer zweiter Ordnung:
Elzbach 8 km Grundsatzvermerk Begehungsprotokoll Bedarfskontrollen Flaumbach 14 km Grundsatzvermerk Begehungsprotokoll Bedarfskontrollen Alfbach 10 km Grundsatzvermerk Begehungsprotokoll Bedarfskontrollen Üßbach 24 km Grundsatzvermerk Begehungsprotokoll Bedarfskontrollen Längen gesamt: 56 km Zuständig für Gewässer III. Ordnung sind die Verbandsgemeinden.
Der Umfang der Unterhaltungspflicht bestimmt sich nach § 39 WHG.Zur Gewässerunterhaltung gehören die Erhaltung des Gewässerbetts, der Ufer, der Schiffbarkeit, der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Gewässerstruktur.
Unterhalb der Mittelwasserlinie muss folgendes durchgeführt werden:
- das Krauten des Wasserpflanzenaufwuchses
- das Beseitigen von Anlandungen, Sandbänken, umgestürzten Bäumen und anderen Abflusshindernissen.
Oberhalb der Mittelwasserlinie muss die Kreisverwaltung kontrollieren:- das Abschrägen des Ufers sowie das Beseitigen von Uferschäden
- das Mähen der Ufer und das Beseitigen von Bäumen aus Verkehrssicherheitsgründen.
Ein intaktes Gewässersystem ist ein wirkungsvoller Schutz gegen extreme Wetterereignisse. Die Untere Wasserbehörde verknüpft daher den vorbeugenden Hochwasserschutz an den Gewässern II. Ordnung eng mit einer modernen und nachhaltigen Gewässerentwicklung. Diese Präventionsarbeit nimmt der Landkreis als freiwillige Aufgabe wahr – mit einem klaren Ziel:
„Den nachhaltigen Schutz unserer Gewässerlandschaften und den direkten Schutz der Bevölkerung langfristig zu gewährleisten.“
Da Hochwasserschutz an den kleinsten Zuflüssen beginnt, sind die Verbandsgemeinden an den Gewässern III. Ordnung unverzichtbare Partner und wichtige Akteure in diesem umfassenden Prozess. Erst durch ihren lokalen Beitrag und die enge Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung greifen die einzelnen Maßnahmen flächendeckend ineinander. Gemeinsames Ziel ist es Fließgeschwindigkeiten zu reduzieren, natürliche Retentionsflächen zu aktivieren, Wasserrückhalt zu fördern und Schadensrisiken im Ernstfall zu minimieren.
Merkblatt Hochwasserprävention
Der daraus entstandene Leitsatz „von der Quelle bis zur Mündung“ wird in Form von Hochwasserpartnerschaften getragen. Die Untere Wasserbehörde nimmt regelmäßig an diesen landkreisübergreifenden Zusammenschlüssen teil und pflegt einen engen Austausch mit den Oberliegern.
Hochwasserpartnerschaft Mayen-Koblenz
Hochwasserpartnerschaft Westliche Moselzuflüsse
Hochwasserpartnerschaft Terrassenmosel
Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge Rheinland-Pfalz
Die Veranstaltungsreihe Flutwissen ist ein etabliertes Online-Informationsangebot in Rheinland-Pfalz, welches sich gezielt mit aktuellen Entwicklungen, Fachvorträgen und Best Practices rund um die Hochwasser- und Starkregenvorsorge befasst.
Das Format wurde vom Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge (IBH) ins Leben gerufen. Es dient als fachliche Ergänzung und Unterstützung zur laufenden Arbeit in den regionalen Hochwasserpartnerschaften.
Sturzflut- und Hochwassergefahrenkarten für Rheinland-Pfalz
Die aktualisierten Sturzflut- und Hochwassergefahrenkarten für Rheinland-Pfalz bieten eine verbesserte Datenbasis für Bürger und Kommunen zur Risikovorsorge. Sie zeigen detaillierte Überflutungsgefahren durch Oberflächengewässer sowie lokale Sturzflutszenarien, darüber hinaus lassen sich aus den Darstellungen Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen ableiten. Die Simulation solcher Szenarien durch den „HydroZwilling Rheinland-Pfalz“ ermöglicht es den Nutzern sogar, den theoretischen Wasserstand an Gebäuden anzeigen zu lassen. Weitere Informationen finden Sie auf den nachfolgenden Seiten des Landesamts für Umwelt:
Hochwassergefahren- und -risikokarten
Pegelmessstellen an den Gewässern II. Ordnung im Landkreis Cochem-Zell
Hier finden Sie eine Übersicht aller Pegelmessstellen am Alfbach, Elzbach, Flaumbach und Üßbach. Wir weisen darauf hin, dass nicht alle dieser Messstellen im Kreisgebiet des Landkreises Cochem-Zell lokalisiert sind.
Über die beigefügten Links können Sie die einzelnen Standorte der Pegelmessstellen ansehen und weitere Informationen zu diesen abrufen.
Alfbach
- Pegel Bengel/Alf: Hochwasservorhersagezentrale Rheinland-Pfalz
- Pegel Sprink/Alf: Hochwasservorhersagezentrale Rheinland-Pfalz
- Pegel Saxler Mühle: Hochwasservorhersagezentrale Rheinland-Pfalz
Elzbach
- Pegel Elztal/Elzbach (Landkreis Cochem-Zell): Hochwasservorhersagezentrale Rheinland-Pfalz
- Pegel Monreal - Schnürenhof/Elzbach: Hochwasservorhersagezentrale Rheinland-Pfalz
- Pegel Bermel-KA/Elzbach: Hochwasservorhersagezentrale Rheinland-Pfalz
Flaumbach
- Pegel Kloster Engelport/Flaumbach (Landkreis Cochem-Zell): Hochwasservorhersagezentrale Rheinland-Pfalz
Üßbach
- Pegel Peltzerhaus/Ueßbach (Landkreis Cochem-Zell): Hochwasservorhersagezentrale Rheinland-Pfalz
Allgemeine Übersicht Pegelmessstellen in Rheinland-Pfalz: Hochwasservorhersagezentrale Rheinland-Pfalz
Formulare
Wasserrechtliche Anzeige- und Zulassungsverfahren
Wasserrechtliche Verfahren
Ob für ein Vorhaben eine wasserrechtliche Erlaubnis, Genehmigung oder Anzeige erforderlich ist, richtet sich nach Art und Umfang der geplanten Maßnahme. Maßgeblich ist insbesondere, ob Gewässer, Grundwasser, Uferbereiche oder Überschwemmungsgebiete betroffen sind. Die rechtliche Grundlage bilden das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG RLP).
Gemäß § 44 Landeswassergesetz (LWG) sind die erforderlichen Antragsunterlagen stets von einer fachkundigen Person im Sinne von § 103 LWG in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Fachkundig ist, wer in der entsprechenden Liste der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eingetragen ist (bzw. entsprechend zertifizierte und überwachte Bohr- und Brunnen-bauunternehmen sind auf der Homepage der DVGW und des Zertifizierung Bau e.V. zu finden).
Wasserrechtliche Erlaubnis
Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist erforderlich, wenn Gewässer oder Grundwasser im Sinne des WHG benutzt werden sollen. Hierzu zählen insbesondere das Entnehmen, Ableiten, Aufstauen oder Einleiten von Wasser und Stoffen sowie sonstige Maßnahmen, die sich auf Gewässer oder Grundwasser auswirken können.
Weitere Informationen zur Einreichung und den erforderlichen Antrags- und Planungsunterlagen für eine wasserrechtliche Erlaubnis finden Sie in unserem Merkblatt zur wasserrechtlichen Erlaubnis.
Merkblatt - Wasserrechtliche Erlaubnis (oberirdische Gewässer)
Merkblatt - Wasserrechtliche Erlaubnis (Grundwasser)
Merkblatt - Wasserrechtliche Erlaubnis (Gewässern III. Ordnung)
Wasserrechtliche Genehmigung
Eine wasserrechtliche Genehmigung ist erforderlich, wenn für bestimmte Vorhaben nach WHG oder LWG RLP eine Genehmigungspflicht besteht. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern, im Uferbereich, in Überschwemmungsgebieten oder an wasserwirtschaftlichen Anlagen.
Weitere Informationen zur Einreichung und den erforderlichen Antrags- und Planungsunterlagen für eine wasserrechtliche Genehmigung finden Sie in unserem Merkblatt zur wasserrechtlichen Genehmigung.
Merkblatt - Wasserrechtliche Genehmigung
Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung
Wasserrechtliches Anzeigeverfahren
Für bestimmte Vorhaben sehen WHG und LWG RLP anstelle einer Erlaubnis oder Genehmigung ausschließlich ein Anzeigeverfahren vor. Welche Maßnahmen lediglich einer Anzeige bedürfen, ist oft eine Einzelfallentscheidung.
Weitere Informationen zum wasserrechtlichen Anzeigeverfahren finden Sie in unserem Merkblatt zum wasserrechtlichen Anzeigeverfahren.
Merkblatt - Wasserrechtliche Anzeige
Hinweis
Ob im Einzelfall eine Erlaubnis, Genehmigung oder Anzeige erforderlich ist, hängt von Art, Lage und Umfang des geplanten Vorhabens ab.
Bitte stimmen Sie Ihr Vorhaben möglichst frühzeitig mit der unteren Wasserbehörde ab, um Verzögerungen innerhalb des Verfahrens zu vermeiden. Nutzen Sie dazu den nachfolgenden Antrag auf Auskunft der unteren Wasserbehörde.



