Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.

(Tier-) Arzneimittel & Betäubungsmittelmitnahme

Überwachung freiverkäuflicher (Tier-) Arzneimittel

Hier werden Tabletten in einer roten Kapsel dargestellt.

Arzneimittel / Tierarzneimittel sind Stoffe und Stoffzusammensetzungen, die dazu bestimmt sind, durch die Anwendung am oder im menschlichen bzw. tierischen Körper Krankheiten, Körperschäden, Leiden oder krankhafte Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten oder zu erkennen.

Man unterscheidet zwischen rezeptpflichtigen, apothekenpflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln / Tierarzneimitteln.

Seit dem 01.01.2011 ist die Zuständigkeit für die Überwachung der freiverkäuflichen Arzneimittel / Tierarzneimittel von den Landesbehörden in die Zuständigkeit der Kreisverwaltung gewechselt. Im Landkreis Cochem-Zell wird diese Aufgabe vom Gesundheitsamt wahrgenommen.

Freiverkäufliche Arzneimittel / Tierarzneimittel werden unter anderem in Verbrauchermärkten, in Drogeriemärkten, in Reformhäusern, in Erotikshops, in Heimtier- und Zoohandlungen, auf Wochenmärkten, in medizinischen Fußpflegebetrieben oder bei Podologen in den Verkehr gebracht.

Der Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde angezeigt werden.

Näheres ergibt sich aus dem Arzneimittelgesetz (AMG).

Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen von ärztlichen Behandlungen bei Auslandsreisen

Reisen in Schengenstaaten:

Wer auf Reisen (bis zu 30 Tage) aus medizinischen Gründen Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, in ein Land mitführen muss, welches dem Schengener Abkommen unterliegt, kann sich vom behandelnden Arzt eine Bescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinigung muss dann noch von der zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung beglaubigt werden.


Reisen in Nicht-Schengenstaaten:

Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln in Länder, die nicht demSchengener-Abkommen beigetreten sind, sollte sich der Patient über die aktuellen Hinweise des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinalprodukte (BfArM) informieren und sich bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes hier in Deutschland frühzeitig erkundigen.

Die Bescheinigungen werden zunächst vom behandelnden Arzt ausgefüllt und dann vom örtlich zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt.

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