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Wasser in Bewegung.

Brauchwasser

Brauchwasser

Seit dem 01. Januar 2021 fördern die Kreiswerke Cochem-Zell die Nutzung von Brauchwasser. Die durch den Werkausschuss beschlossene Förderrichtlinie unterscheidet hierbei drei verschiedene Fördervarianten. Hierbei wird die verstärkte Nutzung von Niederschlagswasser im privaten Bereich, aber auch von Niederschlagswasser oder anderen alternativen Wasserquellen zur Bewässerung von Sportanlagen und Grünflächen im kommunalen Bereich oder bei Vereinen berücksichtigt:

  • 1. Sammlung von Niederschlagswasser zur Bewässerung auf privaten Grundstücken

    Hier werden Regenwasserspeicher mit einem Fassungsvermögen von bis zu 1 m³ bzw. 2 m³ mit jeweils 100,00 bzw. 200,00 Euro gefördert, wenn der Kaufpreis über den Förderbeträgen liegt. Soweit der Kaufpreis für solche Regenwasserspeicher niedriger als der Förderbetrag ist, werden nur die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet.

    Behältervolumen unter 350 Liter werden nicht gefördert.

    Eine Förderung erfolgt jedoch nur, wenn ausreichende Grün- bzw. Gartenflächen vorhanden sind, die bewässert werden müssen. Nach der Förderrichtlinie müssen demnach 0,2 m³ je Quadratmeter Grün- bzw. Gartenfläche benötigt werden (Verbrauchsrichtwert). Insofern müssen mindestens 5 bzw. 10 m² Bewässerungsfläche - je nach Größe des Wasserspeichers - zur Verfügung stehen. 

    Wenn die Fördervoraussetzungen vorliegen, können die Regenwasserspeicher ohne vorherige Antragstellung beschafft werden. Dem Förderantrag ist anschließend die Rechnung beizufügen.

  • 2. Förderung der regelkonformen Nutzung von Niederschlagswasser im Haushalt

    Hierbei wird die Nutzung von Niederschlagswasser zur Toilettenspülung oder zum Betrieb der Waschmaschine, mit einem von der übrigen Hausinstallation getrennten System, gefördert. 

    Die Förderung beträgt 500,00 Euro je m³ Fassungsvermögen des Regenwasserspeichers und ist auf maximal 1.000,00 Euro je Förderantrag begrenzt. 

    In diesem Fall muss zwingend vor der Anschaffung des Brauchwassersystems ein Antrag gestellt und der Bewilligungsbescheid abgewartet werden. Im Rahmen des Antragsverfahrens werden die technischen Voraussetzungen geprüft und ggf. eine Befreiung von dem ansonsten bestehenden Anschluss- und Benutzungszwang erteilt. 


Es werden nur Brauchwasserspeicher gefördert, die nach dem 01. Januar 2021 angeschafft worden sind.

Bei allen Anträgen ist künftig anzugeben, ob der Antragsteller vorsteuerabzugsberechtigt ist. In diesem Falle sind nur die Nettokosten förderfähig.

Auf Wunsch sind diese Anträge auch in Papierform erhältlich. 

Förderrichtlinie als PDF-Datei