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Hand hält ein Paragrafenzeichen

Öffentliche Bekanntmachung Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung und Lagerung von Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaumplatten in der Gemarkung Kaisersesch

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 21a der 9. Verordnung über die Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) i.V.m. § 10 Abs. 7 und 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) über die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung und Lagerung von Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaumplatten in der Gemarkung Kaisersesch

Die Firma IKO Insulations GmbH, Maarstr. 59 in 53227 Bonn hat bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell gemäß §§ 4, 10 BImSchG, §§ 1, 2 sowie Ziffer 4.1.12 Anhang 1 der 4. BImSchV die erstmalige Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung und Lagerung von Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaumplatten in der Gemarkung Kaisersesch, Flur 19, Flurstücke 1/2, 1/10, 1/11 beantragt.

Gemäß § 21a der 9. BImSchV i.V.m. § 10 Abs. 7 und 8 BlmSchG wird die folgende immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 11.04.2024 für die Errichtung und den Betrieb einer einer Anlage zur Herstellung und Lagerung von Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaumplatten in der Gemarkung Kaisersesch, Flur 19, Flurstücke 1/2, 1/10, 1/11 zugunsten der IKO Insulations GmbH, Maarstr. 59 in 53227 Bonn hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Genehmigungsbescheid wurde mit folgendem verfügenden Teil sowie folgender Rechtsbehelfsbelehrung erlassen:


Genehmigungsbescheid

  1. Der Fa. IKO Insulations GmbH, Maarstr. 59 in 53227 Bonn wird gemäß § 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) vom 26.09.2002 (BGBl I S. 3830) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 BImSchG sowie den §§ 1 und 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) und Nr. 5.11 des Anhangs der 4.BImSchV, jeweils in der zu Zeit geltenden Fassung,

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung

zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung und Lagerung von Polyisocyanurat (PIR)-Hartschaumplatten

mit

  • einer Produktionskapazität von 4.050 kg Ausgangsmaterialien (excl. Laminierfolien) pro Stunde (Fertigprodukte incl. Laminierfolien ca. 4.500 kg/h bzw. ca. 1.150.000 m3 im Jahr),
  • einer Lagerkapazität des MDI-Lagers von 1750 t und
  • einer Lagerkapazität des Pentan-Lagers von 120 m³ bzw. 46,5 t

am Standort in der Gemarkung Kaisersesch, Flur 19, Flurstücke 1/2, 1/10, 1/11

erteilt.


Die Gesamtanlage kann in folgende Betriebseinheiten untergliedert werden:

                 BE 1:          Anlieferung und Tanklager für Methylendiphenylisocyanat (MDI)

                 BE 2:          Anlieferung und Tanklager für Polyol, TCPP und Oktoat

                 BE 3:          Anlieferung und unterirdisches Tanklager für Pentan

                 BE 4:          Gebindelager für sonstige Roh- und Hilfsstoffe

                 BE 5:          Lager für Laminierfolien

                 BE 6:          Schäumung der PIR-Hartschaumplatten

                 BE 7:          Mechanische Bearbeitung und Kühlung

                 BE 8:          Staubabsaugung und Staubkonfektionierung

                 BE 9:          Lagerung des Fertigprodukts

                 BE 10:        Lagerung von Handelswaren

                 BE 11:        Beheizung von Schäumtisch und Laminiereinheit

                 BE 12:        Sonstige Energie- und Betriebsmittelversorgung

                 BE 13:        Werkstatt, Labor und Büro

 

II.       Der Genehmigung dieser Anlage liegen die eingereichten Antragsunterlagen zugrunde. Diese Antragsunterlagen sind Bestandteil des Genehmigungsbescheides.

III.      Die unter Buchstabe C) aufgeführten Nebenbestimmungen sind ebenfalls Bestandteil der Genehmigung und zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 12 Abs. 1 BlmSchG erforderlich. Sie sind zu beachten.

IV.     Die Kosten des Verfahrens werden in einem gesonderten Gebührenbescheid festgesetzt.

V.      Die in diesem Verfahren erteilte Zulassung des vorzeitigen Beginns gemäß § 8a BImSchG, Az. BIM-K 1200/2022 vom 22.08.2023 wird gegenstandslos, sobald diese Genehmigung Bestandskraft erlangt.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Endertplatz 2,

56812 Cochem, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift einzulegen.

Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell eingegangen ist.


Der Bescheid wurde unter Nebenbestimmungen (Auflagen und Bedingungen) erteilt.

Der Bescheid mit seiner Begründung liegt in der Zeit vom 03.05.2024 bis einschließlich 17.05.2024 (Auslegungsfrist) bei folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:

  • Kreisverwaltung Cochem-Zell,
    Endertplatz 2, 56812 Cochem, Bürgerbüro im 1. Obergeschoss,
    Allgemeine Öffnungszeiten:
    Montag - Freitag:        08:00 bis 12:30 Uhr
    Donnerstag:               14:00 bis 16:30 Uhr
  • Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch,
    Am Römerturm 2, Zimmer im Erdgeschoss
    Allgemeine Öffnungszeiten:
    Montag           08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr
    Dienstag         08:00 bis 12:30 Uhr
    Mittwoch         08:00 bis 12:30 Uhr
    Donnerstag     8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr
    Freitag            08:00 - 12:00 Uhr

 

Wir weisen darauf hin, dass für die Einsichtnahme in den Genehmigungsbescheid bei der Verbandsgemeindeverwaltung Kaisersesch eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich ist. Der Termin kann telefonisch (Telefonnummer: 02653/9996-301), schriftlich oder elektronisch (Mail-Adresse: rainer.weiler@vg.kaisersesch.de) vereinbart werden.

Darüber hinaus sind der Genehmigungsbescheid mit Begründung und dieser Bekanntmachungstext im Internet auf der Homepage der Kreisverwaltung Cochem-Zell unter https://www.cochem-zell.de/bekanntmachungen während der o. g. Auslegungsfrist öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 10 Abs. 8 BImSchG gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist der Bescheid auch gegenüber Dritten als zugestellt. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Untere Immissionsschutzbehörde, Endertplatz 2, 56812 Cochem, E-Mail: bauamt@cochem-zell.de angefordert werden.

 

        Cochem, den 02.05.2024

Kreisverwaltung Cochem-Zell

Untere Immissionsschutzbehörde

Endertplatz 2, 56812 Cochem

In Vertretung

gez.

            Susanne Bartscher

            Regierungsdirektorin