Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.
Dargestellt sind Kinderarme, die Sich in der Mitte vereinen.

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts


Sie können Hilfe zur Weiterführung des Haushalts in Anspruch nehmen, wenn Sie Ihren eigenen Haushalt führen und Unterstützung bei der Erledigung der täglichen Hausarbeit benötigen, weil weder Sie noch ein Haushaltsangehöriger aufgrund von Krankheit, Behinderung oder besonderer sozialer Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, dies selbst zu tun und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.

Die Leistungen umfassen die persönliche Betreuung von Haushaltsangehörigen sowie die sonstige zur Weiterführung des Haushalts erforderliche Tätigkeit, wie beispielsweise die Unterstützung durch eine Hauswirtschaftshilfe. Sie können die Kosten für die Beschäftigung einer Hauswirtschaftshilfe erstattet bekommen.

Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts soll in der Regel nur vorübergehend erbracht werden.

(Quelle: BUS Rlp)

  • An wen muss ich mich wenden?

    Bitte wenden Sie sich an das für Ihre Gemeinde zuständige Sozialamt.

  • Voraussetzungen

    Weder Sie selbst noch andere im Haus lebenden Personen sind in der Lage den Haushalt zu führen.

    Bitte beachten Sie: Wenn Sie Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II erhalten, können daneben keine Leistungen zur Weiterführung des Haushaltes gezahlt werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Nachweis der Hilfebedürftigkeit, ärztliches Attest

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    • Es können auch angemessene Beihilfen geleistet sowie Beiträge der haushaltsführenden Person für eine angemessene Alterssicherung übernommen werden, wenn diese nicht anderweitig sichergestellt ist.
    • Die Leistungen können auch durch Übernahme der angemessenen Kosten für eine vorübergehende anderweitige Unterbringung von Haushaltsangehörigen erbracht werden, wenn diese Unterbringung in besonderen Fällen neben oder statt der Weiterführung des Haushalts geboten ist.