Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.

Sozialfonds

Sozialfonds für das Mittagessen

Das Land Rheinland-Pfalz möchte auch in Zukunft über sogenannte Sozialfonds sicherstellen, dass kein Kind aus sozial bedürftigen Familien, das über die Mittagszeit hinaus eine Kindertagesstätte oder Schule besucht und dort am Mittagessen teilnimmt, wegen fehlender finanzieller Mittel vom Essen ausgeschlossen ist.

Die Umsetzung vor Ort erfiolgt durch die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen kreisangehörigen Städte.

  • Wann haben Sie einen Anspruch?

    Anspruch auf Übernahme der anteiligen Kosten für das Mittagessen haben Kinder,

    • die nicht bereits über das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) des Bundes unterstützt werden,
    • die selbst oder in Bedarfgemeinschaft mit Personen leben und
    • sich in einer wirtschaftlich vergleichbaren finanziellen Notlage befinden (Härtefall; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Familieneinkommen unterhalb der Grenzen der Lernmittelfreiheit liegt).

    Kein Anpruch besteht für Kinder, die bei einer Pflegeperson leben und deren Lebensunterhalt durch Leistungen nach SGB VIII oder XII sichergestellt ist.

  • Wann liegt ein sogenannter Härtefall vor?

    Ein Härtefall liegt dann vor, wenn die Kinder

    • mit beiden unterhaltspflichtigen Eltern zusammenleben und das gemeinsame Einkommen des Kindes und deren Eltern zusammen 26.500 Euro im Jahr nicht übersteigt,
    • bei einem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten leben und deren gemeinsames Jahreseinkommen 22.750 Euro nicht übersteigt,
    • bei einem unterhaltspflichtigen Sorgeberechtigten wohnen, der mit einer/m Partner:in im Sinne des §7 Abs. 3 Nr. 3 und Ans. 3a SBG II (eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft) zusammenlebt; auch in diesem Fall darf das gemeinsame Jahreseinkommen von Kind, Sorgeberechtigtem und Partner:in 26.500 Euro nicht übersteigen
    • nicht im Haushalt eines Sorgeberechtigten leben und ihr eigenes Einkommen zusammen mit den Einkünften der oder des Sorgeberechtigten, in deren Haushalt sie zuletzt lebten, 26.500 Euro nicht übersteigt

    Für jedes weitere Kind im Haushalt, für das Kindergeld, -zuschuss oder -zulage gezahlt wird, steigt die Einkommensgrenze um 3.750 Euro. das gilt auch, wenn das Kind außerhalb wohnt.

    Bei volljährigen Schülerinnen und Schülern werden anstelle der Sorgeberechtigten, die unterhaltspflichtigen Eltern berücksichtigt.

    Bei verheirateten Schülerinnen und Schülern tritt an die Stelle der Sorgeberechtigten der unterhaltspflichtige Ehepartner, bei Lebenspartnerschften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der/die Partner:in.

    Die Einkommensgrenze beträgt somit für Kinder im Haushalt

    der Eltern oder eines Elternteils,
    der mit einer/m Partner:in zusammenlebt*
    eines Elternteils
    1 Kind26.500 Euro22.750 Euro
    2 Kinder30.250 Euro26.500 Euro
    3 Kinder 34.000 Euro30.250 Euro
    4 Kinder37.750 Euro34.000 Euro
    usw.


    *eheähnliche oder lebenspartnerschaftsähnliche 
    Gemeinschaft

    Was gilt als Einkommen?

    Das für den Sozialfonds maßgebliche Einkommen entspricht in der Regel dem Bruttoeinkommen des Vorjahres, vermindert um die Werbungskosten.

    Bei Antragstellung ist die Höhe des Einkommens durch den Einkommensteuerbescheid oder durch eine Arbeitgeberbescheinigung über den Bruttolohn nachzuweisen. Liegt das Einkommen im Vorjahr oder zum Zeitpunkt des Antrages wesentlich darunter, wird auf Antrag das niedrigere Einkommen berücksichtigt. Dies müssen Sie bei der Antragstellung nachweisen.

    Auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen gehören zum maßgeblichen Einkommen. Gleiches gilt für ausländische Einkünfte, unabhängig davon, ob sie dort oder im Inland versteuert werden.

    Einkünfte, die nicht einkommensteuerpflichtig sind, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kindergeld, Waisenrente (ohne Ertragsanteil), Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Erziehungsgeld, Wohngeld, Sozialhilfe oder Unterhaltszahlungen für Kinder, werden nicht als Einkommen angerechnet.

    Weitere rechtliche Hinweise zur Einkommensberechnung:

    Das für den Sozialfonds maßgebliche Einkommen entspricht der Summe der positiven Einkünfte im Sinne von §2 Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das ist in der Regel das Bruttoeinkommen, vermindert um die Werbungskosten. Verluste in einzelnen Einkunftsarten und Verluste des Ehegatten oder Partners werden nicht abgezogen. Können Sie keine Werbungskosten nachweisen, gilt in der Regel die Pauschale von derzeit 1.000 Euro. Abzugsfähig sind außerdem der Altersentlastungsbetrag, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft der Abzug nach §13 Abs. 3 des EStG. Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen können dagegen nicht abgezogen werden.

    Unterhaltszahlungen, die ein geschiedener oder dauernd getrennt lebender Elternteil dem anderen Elternteil zahlt, gelten nur dann als steuerpflichtige Einkünfte, wenn sie der zahlende Elternteil mit Zustimmung des anderen als Sonderausgabe abgezogen hat.

  • Wie wird Ihr Kind gefördert?

    Gefördert wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern an der bestehenden, regelmäßig warmen Mittagsverpflegung in Kindertagesstätten (Kindergärten mit Ganztagsbetreuungsangebot) und Ganztagsschulen.

  • Leisten eines Eigenanteils

    Der Antragsteller hat einen sozial angemessenen Eigenanteil an den Kosten für das Mittagessen zu leisten. Als sozial angemessener Eigenanteil wird pro Mittagessen ein Betrag in Höhe von 1 Euro pro Kind angesehen.

  • Wo sind die Leistungen zu beantragen?

    Der Antrag auf Übernahme der anteiligen Kosten für die Mittagsverpflegung ist bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Fachbereich Jugend und Familie, Endertplatz 2, 56812 Cochem zu stellen.