Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.
Verschiedene Werkzeuge auf einem Tisch liegend ohne Anordnung.

Untere Wasserbehörde

Untere Wasserbehörde

Wasser in Bewegung.

Die Untere Wasserbehörde ist in folgende Bereiche unterteilt:

  • Gewässeraufsicht

    Die Gewässeraufsicht umfasst die Durchsetzung und Überwachung notwendiger Maßnahmen

    •  zur Verbesserung der Situation der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, 
    • zur Verringerung des Stoffeintrages in Gewässer,
    • zur Beseitigung von Gewässerverunreinigungen und
    • zur Vorbeugung gegen zukünftige mögliche Belastungen. 

    Die Handlungsbefugnisse der zuständigen Stelle sind normiert in den §§ 100 und 101 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) sowie in § 128 des Landeswassergesetzes (LWG).

    Die Wasserbehörden überwachen im Auftrag des Gesetzgebers die Gewässer sowie die Einhaltung und Erfüllung der wasserrechtlichen Anforderungen. Daraus ergeben sich für die untere Wasserbehörden unter anderem folgende Aufgaben:

    • Erteilung von Erlaubnissen, Bewilligungen für Gewässerbenutzungen, z.B.
      • Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasserentnahmen (z.B. Brunnen)
      • Abwassereinleitungen in Gewässer
      • Aufstauen von oberirdischen Gewässern
      • Erdwärmesonden
    • Erteilung von Genehmigungen, z.B. für
      • Abwasserbehandlungsanlagen
      • Abwassereinleitungen in Abwasseranlagen
      • bauliche Anlagen in Gewässern, Gewässerrandstreifen und Überschwemmungsgebieten
      • Regenrückhaltebecken
      • Gewässerkreuzungen
    • Entgegennahme von Anzeigen, z.B. für
      • geringfügige Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern oder Grundwasser
      • Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
    • Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen von besonderen Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten
    • Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Gewässerausbauten (Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer
    • Ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht
  • Gewässerausbau

    Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Neugestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Wasserbehörde. Zuständig ist für Maßnahmen bei Gewässern I. und II. Ordnung, sowie für Stauanlagen die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord in Koblenz als Obere Wasserbehörde und für Maßnahmen bei Gewässern III. Ordnung die Kreisverwaltung Cochem-Zell als Untere Wasserbehörde.
    Das Planfeststellungsverfahren für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (UVP-pflichtiger Gewässerausbau), muss den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.
    Für einen nicht UVP-pflichtigen Gewässerausbau kann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. In Plangenehmigungsverfahren entfällt die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände.

    Zuständig für die Durchführung dieser Verfahren ist gemäß § 72 Landeswassergesetz die SGD generell bei Gewässern erster und zweiter Ordnung sowie bei Gewässern dritter Ordnung für Stauanlagen mit Ausnahme von Stauteichen, in allen anderen Fällen die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde.

    So zum Beispiel auch für folgende Wehre:

    • Wehr Höllenthal, Alf
    • Wehr Roeser Mühle, Roes
    • Wehr Haan’sche Mühle, Moselkern

    Die Gewässerunterhaltung bedarf keiner besonderen Zulassung durch die Wasserbehörden. Anders ist dies beim Ausbau, bei der Verlegung oder bei der Herstellung eines Gewässers. 
    Dazu zählen beispielsweise:

    • Errichtung von Fischteichanlagen,
    • Verlegung eines Gewässers in Vorbereitung eines anschließenden Bebauungsplanverfahrens,
    • wesentliche Umgestaltung eines Gewässers zur Renaturierung oder zur Verbesserung der Gewässerstruktur oder des Hochwasserrückhaltes.

    Hier klicken 
    für nähere Informationen zum Gewässerschutz bzw. wassergefährdender Stoffe.

  • Erdwärme

    Jede Erdwärmesondenbohrung bedarf nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Erdwärmesondenanlage. Diese werde durch die Unteren Wasserbehörde der Kreisverwaltung erteilt.

  • Gewässerkreuzungen

    Gewässerkreuzungen sind in der Regel wasserwirtschaftlich von geringer Bedeutung. Dennoch können bei der Planung und der Ausführung Fehler gemacht werden, die mit nachteiligen Folgen für das Gewässer oder das Kabel bzw. die Leitung verbunden sind.

    Gewässerkreuzungen sind Anlagen in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern im Sinne des § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und bedürfen nach § 31 Landeswassergesetz (LWG) einer wasserrechtlichen Genehmigung. Hierfür zuständig ist in der Regel die Untere Wasserbehörde der entsprechenden Kreisverwaltung.

    Nähere Informationen

  • Kontrolle und Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung

    Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 des rheinland-pfälzischen Landeswassergesetzes (LWG) den Landkreisen und kreisfreien Städten. Zur regelmäßigen Kontrolle und Unterhaltung der Gewässer wurde der konkrete Zustand der vier Bäche im Rahme einer Vor-Ort-Begehung betrachtet. Ziel ist es signifikante Hochwassergefahren festzustellen und Gefahrenpunkte regelmäßig zu kontrollieren, um frühzeitig notwendige Maßnahmen veranlassen zu können.
    Die Kreisverwaltung Cochem-Zell ist als gewässerunterhaltungspflichtige Behörde für die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Wasserdurchflusses/-abflusses bei Gewässern zweiter Ordnung zuständig

    Die Gewässerkontrolle obliegt in der Kreisverwaltung Cochem-Zell der unteren Wasserbehörde.
    Im Landkreis Cochem- Zell befinden sich vier Gewässer zweiter Ordnung: Elzbach, Flaumbach, Alfbach und Üßbach.

    Elzbach8 kmGrundsatzvermerk
    Flaumbach14 kmGrundsatzvermerk
    Alfbach10 kmGrundsatzvermerk
    Üßbach24 kmGrundsatzvermerk
    Längen gesamt: 56 km

    Zuständig für Gewässer III. Ordnung sind die Verbandsgemeinden.
    Der Umfang der Unterhaltungspflicht bestimmt sich nach § 39 WHG.

    Zur Gewässerunterhaltung gehören die Erhaltung des Gewässerbetts, der Ufer, der Schiffbarkeit der ökologischen Funktionsfähigkeit und der Gewässerstruktur.

    Unterhalb der Mittelwasserlinie muss folgendes durchgeführt werden:

    • das Krauten des Wasserpflanzenaufwuchses
    • das Beseitigen von Anlandungen, Sandbänken, umgestürzten Bäumen und anderen Abflusshindernissen.


    Oberhalb  der Mittelwasserlinie muss die Kreisverwaltung kontrollieren:

    • das Abschrägen des Ufers, sowie das Beseitigen von Uferschäden
    • das Mähen der Ufer und das Beseitigen von Bäumen aus Verkehrssicherheitsgründen.

    Durch eine regelmäßige Begehung der Gewässer zweiter Ordnung und durch entsprechende Unterhaltungsmaßnahmen kann unter zusätzlicher Förderung des Ziels VI./3. „Hochwasserange-passtes Bauen“ dem beschriebenen Problem der zunehmenden Höchststände und des schnelleren Ansteigens der Flüsse/Bäche und der dadurch verstärkt auftretenden Schäden an Gebäuden und Landschaft entgegen gewirkt werden.

    Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 19.11.2021 folgenden Beschluss gefasst:
    „Die Kreisverwaltung Cochem-Zell als Gewässerunterhaltspflichtige für Gewässer zweiter Ordnung wird beauftragt:

    1. die ihr im Rahmen der Gewässerunterhaltungslast obliegenden Aufgaben wie bisher wahrzunehmen.
    2. eine zeitnahe Kontrolle und Bestandsaufnahme der in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gewässer zweiter Ordnung und der Randstreifen, deren Unterhaltungslast ihr obliegt, durchzuführen und einen diesbzgl. Bericht dem Kreistag vorzustellen.
    3. mit allen Kommunen im Einzugsgebiet von Gewässern zweiter Ordnung einen runden Tisch ins Leben zu rufen, um die Problematik der Beengung von Gewässern zweiter Ordnung durch bauliche Anlagen am Randbereich von Gewässern und Bäume und Treibgut in Gewässern zu besprechen.
    4. im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 WHG den ordnungsgemäßen Abfluss des Wassers sicherzustellen.
    5. Im kommenden Haushalt ausreichende Mittel für die ihr im Rahmen der Unterhaltungslast der Gewässer zweiter Ordnung obliegenden Aufgaben bereitzustellen“

    Zu der Umsetzung des Beschlusses informieren wir wie folgt:

    Zu 1: Die im Rahmen der Gewässerunterhaltungslast liegenden Aufgaben werden fortlaufend wahrgenommen.

    zu 2: Die Gewässer zweiter Ordnung wurden auch in den vergangen Jahren bereits in unregelmäßigen Abständen kontrolliert. Um hier unserem präventiven Gedanken in der Gewässerkontrolle und dem Auftrag des Kreistages gerecht zu werden, wurden für alle Gewässer zweiter Ordnung die Gefahrenpunkte festgehalten. Diese werden regelmäßig, zumindest halbjährlich kontrolliert. Alle Feststellungen werden in Begehungsprotokollen dokumentiert und notwendige Maßnahmen entsprechend veranlasst. Darüber hinaus wird allen Hinweisen auf mögliche Gefahrensituationen nachgegangen.
    Um dem Kreistag einen Eindruck über die erfolgten Maßnahmen zu ermöglichen wurde eine PowerPoint Präsentation erarbeitet, die im Kreistag vorgestellt wurde.

    zu 3: Am 30.08.2022 fand der erste „Runde Tisch Gewässerunterhaltung“ statt. Hierzu wurden die zuständigen Mitarbeiter der Verbandsgemeindeverwaltungen eingeladen. Ziel war und ist es, den Verbandsgemeinden unser Vorgehen im Rahmen der Kontrolle und Unterhaltung von Gewässern zweiter Ordnung vorzustellen, für die Thematik zu sensibilisieren und an eine vergleichbare Kontrolle der Gewässer dritter Ordnung zu appellieren. Es wurde ebenfalls die v.g. PowerPoint vorgestellt. Der „Runde Tisch Gewässerunterhaltung“ wird zukünftig einmal jährlich stattfinden. 

    zu 4: Wird fortlaufend beachtet und dokumentiert.

    zu 5: Verweis auf haushaltsrechtliche Beurteilung.

Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis

Antrag auf Auskunft

Anhörung mangelhafter Lagerung
wassergefährdender Stoffe

ANHÖRUNG
Gewässerverunreinigung