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Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrages und der Unterlagen nach § 10 Abs. 3 BImSchG sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach § 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen in den Gemarkungen Macken (Landkreis Mayen-Koblenz) und Lütz (Landkreis Cochem-Zell)


Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen in den Gemarkungen Macken (Landkreis Mayen-Koblenz) und Lütz (Landkreis Cochem-Zell)

Öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens und der Auslegung des Antrages und der Unterlagen nach § 10 Abs. 3 BImSchG sowie der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach § 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

BI-60-2023-30565

 

1.    Die Firma Alterric Deutschland GmbH, Holzweg 87, 26605 Aurich hat mit Schreiben vom 16.03.2023 die Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 3 Windenergieanlagen vom Typ ENERCON E-160 EP5 E3 in der Gemarkung Macken (Verbandsgemeinde Rhein-Mosel, Landkreis Mayen-Koblenz) Flur 9, Flurstücke 2 und 28 sowie in der Gemarkung Lütz (Verbandsgemeinde Cochem, Landkreis Cochem-Zell) Flur 11, Flurstück 33 beantragt. Am 11.09.2023 und 19.12.2023 wurden jeweils Nachträge zu den Antragsunterlagen vorgelegt, die am 07.02.2024 in die Antragsunterlagen eingearbeitet wurden.

Die 3 Windenergieanlagen haben einen Rotordurchmesser von 160 m und eine Nabenhöhe von 166,6 m. Bei einer Nennleistung von 5,56 MW je Anlage wird eine elektrische Nennleistung von insgesamt 16,68 MW im Windpark installiert. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind neben den Windenergieanlagen selbst die Fundamente, die Kranstellflächen und andere dazugehörige Anlagen. Die Anlagen sollen nach Genehmigung errichtet und in Betrieb genommen werden.

Um die Windenergieanlagen zu betreiben, ist gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe c) der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in Verbindung mit Nr. 1.6.2, Spalte 1, des Anhangs der 4. BImSchV die Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens erforderlich.

Für die Durchführung des Verfahrens für die beiden WEA in der Gemarkung Macken ist nach § 1 Abs. 1 und Ziffer 1.1.1 der Anlage zu § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (ImSchZuVO) i. V. m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz zuständig. Für die WEA in der Gemarkung Lütz wäre die Kreisverwaltung Cochem-Zell zuständig. Da der Schwerpunkt der beantragten Anlagen als auch der Zuwegungen im Landkreis Mayen-Koblenz liegt, hat die SGD Nord als Obere Immissionsschutzbehörde mit Schreiben vom 10.01.2023 die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als örtlich zuständige Behörde zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens bestimmt.

Das Vorhaben wird gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. §§ 8 ff. der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) hiermit öffentlich bekannt gemacht. Aktuell davon abweichend bzw. ergänzend hierzu gelten die Regelungen des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.12.2023 (BGBl. I S. 344).


2. Für das Vorhaben wurde von der Antragstellerin gemäß § 19 Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 7 Abs. 3 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG) die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt. Der Entfall der Vorprüfung wird von der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als Genehmigungsbehörde als zweckmäßig erachtet. Gemäß § 5 UVPG stellt die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als zuständige Zulassungsbehörde fest, dass nach den §§ 6 bis 14 UVPG für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht. Ein entsprechender Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt.

Der UVP-Bericht und die den Antragsunterlagen beigefügten weiteren umweltrelevanten Unterlagen enthalten gebündelte Angaben bzgl. der zu erwartenden Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 a der 9. BImSchV (Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter) sowie zu den Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern.


3. Die Vereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung (Prüfung der Raumverträglichkeit) wird als integraler Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft.


4. Der Antrag umfasst folgende maßgeblichen Unterlagen:

  • Antragsunterlagen und Formblätter
  • Projektkurzbeschreibung
  • Herstellerinformationen zu den Anlagen (Anlagentyp/-technik, Abfall/Wasser, Schattenwurf, Artenschutz, Schall, Störfallverordnung, Brandschutz, Schutz vor Eiswurf, Hinderniskennzeichnung, Wildtierschutz u.a.)
  • Verzeichnis der lärmrelevanten Aggregate (Schallgutachten Anlage A und B, Schattenwurfprognose, Gutachten zur optischen Wirkung …)
  • Angaben zu Stoffen der Störfallverordnung 
  • Angaben zum Arbeitsschutz (Einrichtungen zum Arbeits-, Personen- und Brandschutz, Arbeitsschutz beim Aufbau von Windenergieanlagen)
  • Schattenwurfprognose
  • Schallimmissionsprognose
  • Brandschutz 
  • Fachgutachten Avifauna
  • Fachbeitrag Fledermäuse
  • Fachbeitrag Artenschutz
  • Ergebnisbericht Schwarzstorch RNA
  • Ergebnisbericht Rotmilan RNA
  • FFH-Verträglichkeitsprüfungen
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • UVP- Bericht
  • Denkmalschutzstudie
  • Topographie
  • Bauunterlagen mit Bauvorlagen und baurelevanten Herstellerinformationen
  • Planunterlagen (Übersichten und Detailpläne)
  • Sonstige Unterlagen (Datenblatt Luftfahrthindernisangabe, Technische Beschreibung Anlagensicherheit, TÜV NORD Gutachten Eiserkennungssystem…)

 

Weitere Angaben über Art und Umfang des Vorhabens können den Antrags- und Planunterlagen zum Genehmigungsverfahren mit dem Aktenzeichen BI-60–2023–30565 entnommen werden.

Darüber hinaus liegen der Genehmigungsbehörde folgende im Rahmen der Vollständigkeitsprüfung eingegangene entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen der beteiligten Fachbehörden vor:

 

Stellungnahmen der Fachbehörden bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

  • Brandschutztechnische Stellungnahme der Brandschutzdienststelle vom 04.05.2023
  • Wasserwirtschaftliche Stellungnahme der Unteren Wasserbehörde vom 27.04.2023
  • Bauplanungsrechtliche Stellungnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde vom 06.07.2023

 

Stellungnahmen der Fachbehörden bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell

  • Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Bauaufsichtsbehörde, Untere Landesplanungsbehörde, Untere Wasserbehörde, Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde, Untere Denkmalschutzbehörde, Straßenverkehrsbehörde und Brandschutztechnischer Bediensteter vom 10.05.2023


Stellungnahmen sonstiger Fachbehörden und zu beteiligender Stellen

  • Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel vom 03.02.2023
  • Deutscher Wetterdienst vom 16.05.2023
  • Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum vom 31.05.2023
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vom 05.06.2023
  • Forstämter Cochem und Koblenz vom 11.05.2023
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie vom 18.04.2023
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesarchäologie, Referat Erdgeschichte vom 12.04.2023
  • Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Landesdenkmalpflege vom 22.05.2023
  • Landesamt für Geologie und Bergbau vom 11.05.2023
  • LBM Cochem-Koblenz vom 11.05.2023
  • LBM Rheinland-Pfalz, Fachgruppe Luftverkehr vom 04.05.2023
  • Max-Planck-Institut vom 20.04.2023
  • RheinHunsrück Wasser vom 13.04.2023
  • SGD Nord, Regionalstelle Gewerbeaufsicht vom 21.11.2023
  • SGD Nord, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz vom 20.06.2023
  • Ortsgemeinde Macken über die VGV Rhein-Mosel vom 16.05.2023
  • Ortsgemeinde Lütz über die VGV Cochem vom 08.05.2023

5. Die vorgenannten Unterlagen einschließlich des Umweltverträglichkeitsberichts werden gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und § 10 der 9. BImSchV und die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 18 UVPG in Verbindung mit § 73 des VwVfG in der Zeit vom

04. April bis 06. Mai 2024 (jeweils einschließlich) im Internet veröffentlicht und sind

  • auf der Internetseite der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz unter dem Link

www.kvmyk.de/windparkmackenluetz

  • auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel unter dem Link

https://www.vg-rhein-mosel.de/vgrm/Aktuelles/Bauleitplanung/Laufende_Bauleitplanungen/

  • auf der Internetseite der Kreisverwaltung Cochem-Zell unter dem Link

https://www.cochem-zell.de/aktuelles/oeffentliche-bekanntmachungen/

zugänglich.

Vom 04. April bis 06. Mai 2024 liegen die Antragsunterlagen einschließlich des Umweltverträglichkeitsberichtes sowie die bisher vorliegenden Stellungnahmen der Fachbehörden bzw. sonstiger zu beteiligender Stellen als zusätzliches Informationsangebot bei der

  • Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, Bahnhofstraße 9, 56068 Koblenz

Dienstzimmer:   429, 4. Obergeschoss (Tel. 0261/108-421)

Dienstzeiten:     Montag - Donnerstag: 08.00 Uhr - 12.30 Uhr

                              Freitag: 08.00 Uhr - 13.00 Uhr


  • Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Mosel, Bahnhofstraße 44, 56330 Kobern-Gondorf

Dienstzimmer:   A-102 (Tel. 02607/49-323)

Dienstzeiten:     Montag – Donnerstag: 08.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr,     Freitag: 08.00 – 12.00 Uhr


und bei der


  • Kreisverwaltung Cochem-Zell, Endertplatz 2, 56812 Cochem

Dienstzimmer:          Bürgerbüro im 1. OG, Tel. 02671/61-115

Dienstzeiten:            Montag – Freitag: 08.00 Uhr - 12.30 Uhr

                                 Donnerstag zusätzlich von: 14.00 Uhr - 16.30 Uhr

 

  • Verbandsgemeindeverwaltung Cochem, Ravenéstr. 61, 56812 Cochem

Dienstzimmer:          3.23 im 2. OG, Tel. 02671/608-228

Dienstzeiten:            Montag bis Freitag            08:00 - 12:00 Uhr

                                 Dienstag                            14:00 - 16:00 Uhr

                                 Donnerstag                        14:00 - 18:00 Uhr

 

aus und können dort während der o. a. Dienststunden eingesehen werden. Eine vorherige Terminabstimmung ist empfehlenswert.


6. Einwendungen gegen das Vorhaben können während der Einwendungsfrist vom 04. April bis einschließlich 07. Juni 2024 schriftlich bei einer der genannten Auslegungsstellen oder elektronisch bei der

oder bei der

erhoben werden. Das Datum des Eingangs ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.


7. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den beteiligten Behörden, die in ihrem Aufgabenbereich berührt sind, bekannt gegeben. Einwender können verlangen, dass Name und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller und die Behörde unkenntlich gemacht werden, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.

Personenbezogene Daten der Einwenderinnen und Einwender werden von der Genehmigungsbehörde für die Dauer des Verfahrens elektronisch gespeichert und bei Bedarf verarbeitet.


8. Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin, in welchem die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden, durchgeführt wird (§ 10 Abs. 6 BImSchG).

Sofern ein Erörterungstermin durchgeführt wird, werden in diesem die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.


9. Die Entscheidung, ob ein Erörterungstermin durchgeführt wird, wird zu gegebener Zeit öffentlich bekannt gemacht.


 10. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

 

Koblenz, 22.03.2024
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz
gez.
Dr. Alexander Saftig
Landrat