Bedeutung und Erhalt von Gewässerrandstreifen
Die letzten Hochwasser- und Starkregen-ereignisse, insbesondere die Hochwasserkatastrophe an der Ahr, haben gezeigt, dass weitere Maßnahmen zur Wasserspeicherung in der Fläche, zur Sicherung des Wasserabflusses und zur Vorsorge und dem Schutz vor den Auswirkungen von Hochwasser- oder Starkregenereignissen dringend erforderlich sind.
Zu diesen Zwecken bedurfte auch die Regelung über die Gewässerrandstreifen einer Neufassung, die mit der Novellierung des Landeswassergesetztes Rheinland-Pfalz (LWG) zum 01.01.2026 umgesetzt wurde. Zentrale Änderung ist die Einführung eines gesetzlich festgelegten Gewässerrandstreifens.
Im Hinblick auf den Gewässerschutz und die Hochwasservorsorge appelliert die untere Wasserbehörde daher gezielt an die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Ufergrundstücken: Bitte informieren Sie sich mit diesem Beitrag über die Bedeutung und den Erhalt der Gewässerrandstreifen und die damit verbundenen Regelungen.
Gewässerrandstreifen erfüllen wesentliche Funktionen für den Hochwasser- und Gewässerschutz, da sie zur Wasserrückhaltung in der Fläche und so zur Minderung von Hochwasserfolgen beitragen können. Die Freihaltung der Gewässerrandstreifen dient der Verringerung des Risikos von Verklausungen und gefährlichen Aufstauungen infolge abgetriebener oder angeschwemmter Gegenstände im unmittelbaren Gewässerumfeld.
Gewässerrandstreifen leisten darüber hinaus einen wichtigen Beitrag zum Schutz der Gewässer, indem sie den Eintrag von Nährstoffen in Bäche und Flüsse vermindern und damit nachteiligen ökologischen Auswirkungen entgegenwirken.
Der Geltungsbereich der Gewässerrandstreifen erstreckt sich auf alle Gewässer von wasserwirtschaftlicher Bedeutung, also in der Regel auf Gewässer erster, zweiter und dritter Ordnung. Sie umfassen das Ufer und den Bereich, der an das Gewässer landseits der Linie des Mittelwasserstandes angrenzt und bemessen sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante.
Gewässerrandstreifen besitzen eine Regelbreite von 5 Metern. Innerhalb dieses Bereiches gelten nach § 38 Abs. 4 Satz 2 des Wasserhaushaltgesetzes (WHG) in Verbindung mit § 33 Abs. 2 LWG folgende Verbote:
- Bauverbot – Die Errichtung baulicher Anlagen jeglicher Art, sofern diese nicht standortgebunden oder aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich sind,
- Lagerungsverbot – Die dauerhafte und zeitweise Lagerung von Gegenständen, beispielswiese von Heuballen, Brennholz und Baumaterialien,
- Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher (ausgenommen Forst),
- Umgang mit bzw. Lagerung von wassergefährdenden Stoffen (ausgenommen Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln) und
- Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland.
Gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 WHG haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten die Gewässerrandstreifen im Hinblick auf ihre Funktionen zu erhalten.
Bei Bekanntwerden von Verstößen gegen die Vorschriften des § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG und § 33 Abs. 2 LWG behält sich die untere Wasserbehörde die Einleitung entsprechender gebührenpflichtiger Beseitigungs- und Bußgeldverfahren ausdrücklich vor. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die jeweiligen Gewässerbegehungen der Gewässer zweiter Ordnung hingewiesen, die seitens der unteren Wasserbehörde bis spätestens zum 30.11. eines jeden Jahres durchgeführt werden.
Vor diesem Hintergrund werden die Eigentümer und Nutzungsberechtigten eindringlich gebeten, die Gewässerrandstreifen ihrer Grundstücke – sofern nicht bereits erfolgt – gemäß den vorgenannten Regelungen freizuhalten.
Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung, der Betrieb sowie die wesentliche Veränderung von baulichen Anlagen wie Gebäuden, Brücken, Stegen, Unterführungen, Hafenanlagen, Anlegestellen, Leitungsanlagen und Fähren, die weniger als 40 m von der Uferlinie eines Gewässers erster oder zweiter Ordnung oder weniger als 10 m von der Uferlinie eines Gewässers dritter Ordnung entfernt sind, einer Genehmigung bedürfen (§§ 31 LWG, 36 WHG).



