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Pandemie FFP2 Masken und Medizinische Masken

Quarantänebescheinigung

Informationen zu Quarantänebescheinigungen

Absonderungsbescheide werden nur noch für enge Kontaktpersonen und COVID-19-Krankheitsverdächtige auf Antrag vom Gesundheitsamt ausgestellt. 

In der aktuellen Absonderungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz gelten folgende Regelungen zur Ausstellung von Quarantänebescheinigungen: 

Nach der AbsonderungsVO wird keine Quarantänebescheinigung mehr durch das Gesundheitsamt erstellt, wenn sich eine Person absondern muss, weil sie positiv getestet (Indexfall) wurde oder Hausstandsangehöriger ist oder wenn die Absonderung eines Kindes wegen eines positiven Falls in einer Kindertagesstätte oder Kindertagespflegeeinrichtung nötig wird.

Zum Nachweis der Absonderung insbesondere für den Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfalls genügt dann laut Mitteilung des Landes Rheinland-Pfalz:

  • im Fall der positiv getesteten Person der positive PoC- oder PCR-Test
  • im Fall der Hausstandsangehörigen die Meldebescheinigung zusammen mit dem positiven Testergebnis des Primärfalls
  • im Fall der Kinder aus Kindertagesstätten oder Kindertagespflegeeinrichtungen die Mitteilung der Kita über den positiven Test innerhalb der Betreuungskohorte

Auch vorläufige Quarantänebescheinigungen werden für Indexpersonen sowie Hausstandsangehörige nicht mehr ausgestellt. Als Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber gilt auch der positive Testnachweis, da die Quarantänedauer in der Absonderungsverordnung festgelegt ist.


Die Länge der Absonderung kann in diesen Fällen mit dem Datum des automatischen Absonderungsendes nachgewiesen werden oder mit dem jeweiligen negativen Test, der die Absonderung vorzeitig beendet.


Absonderungsbescheide werden nur noch für enge Kontaktpersonen und COVID-19-Krankheitsverdächtige auf Antrag vom Gesundheitsamt ausgestellt. 

Anträge von Indexpersonen können daher nicht mehr bearbeitet werden.