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Änderung der Corona-Schutzmaßnahmen ab dem 01.10.2022


Am 01.10.2022 tritt die Novellierung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft. Im Rahmen der Gesetzesänderung wurden insbesondere die Vorschriften hinsichtlich der Maskenpflicht angepasst. 

Die Maskenpflicht (FFP2 Maske oder medizinische Maske) gilt generell in folgenden Einrichtungen:

 1.    Personenfern- und nahverkehr (für Personal, soweit Kontakt zu anderen Personen besteht und Fahrgäste ab 14 Jahren)

2.    Krankenhäuser

3.    Rehabilitationseinrichtungen

4.    Voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (z. B. Pflegeheime, Altenheime)  

Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten unterliegen ebenfalls der Maskenpflicht und müssen eine dreimalige Testung je Kalenderwoche  vornehmen.


Außerdem müssen Patienten und Besucher in folgenden Einrichtungen die Maskenpflicht einhalten: 

1.    Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen

2.    Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
       (z. B. Physiotherapie, Ergotherapie, Heilpraktiker)

3.    Einrichtungen für ambulantes Operieren

4.    Dialyseeinrichtungen

5.    Tageskliniken

6.    Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit den unter Nr. 1-5 genannten Einrichtungen vergleichbar sind.

7.    Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes

8.    Rettungsdienste


Die Maskenpflicht auf Flugreisen ist mittlerweile entfallen. Die Bundesregierung kann diese durch eine Rechtsverordnung wieder einführen.


Darüber gilt eine Testpflicht für alle Personen, die Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen  oder  voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen (z. B. Pflegeheime, Altenheime) betreten. Beschäftigte müssen dreimal je  Kalenderwoche einen Testnachweis erbringen.


Das neue Infektionsschutzgesetz sieht ebenfalls die Möglichkeit vor, dass die Bundesländer weitere Maßnahmen, insbesondere Maskenpflichten, in anderen Bereichen vorschreiben können. Von dieser Möglichkeit hat das Land Rheinland-Pfalz bislang keinen Gebrauch gemacht.