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Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss

Unterhalt

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beantragen.

  • Anspruchsberechtigung

    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht grundsätzlich, soweit das Kind

    • das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
    • bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebend ist und
    • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.


    Zum 01. Juli 2017 wurden die Regelungen ausgeweitet, so dass unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kinder von 12-17 Jahren ein Anspruch besteht, wenn

    • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II erhält oder
    • durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden werden kann oder
    • der betreuende Elternteil neben dem Kindergeld über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 € monatlich verfügt.
  • Höhe der Leistung

    Die Höhe der Leistung beträgt seit dem  01.01.2025

    für Kinder von 0-5 Jahren                    227,00 Euro monatlich
    für Kinder von 6-11 Jahren                   299,00 Euro monatlich
    für Kinder von 12-17 Jahren                 394,00 Euro monatlich

    Zum 01.01.2026 ergeben sich keine Änderungen der Unterhaltsbeträge.

    Die Zahlung endet spätestens, wenn das Kind 18 Jahre alt wird. 

  • Von den Unterhaltsvorschussbeträgen werden abgezogen:

    • Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
    • Waisenbezüge
    • bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, unter bestimmten Voraussetzungen das Einkommen des Kindes


    Der Unterhaltsanspruch geht in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung vom Kind auf das Land Rheinland-Pfalz über. Der unterhaltspflichtige Elternteil wird zur Erstattung aufgefordert.

  • Fristen

    Die Bewilligung erfolgt grundsätzlich rückwirkend zum 01. des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

  • Wo und in welcher Form reiche ich meine Unterlagen ein?

    Der Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen ist vorzugsweise online zu stellen. Die Antragstellung kann mit dem Smartphone oder am PC erfolgen. Für die Nutzung des Online-Moduls ist zunächst eine einmalige Registrierung (z.B. mittels E-Mail-Adresse, Online-Ausweisfunktion, Bund-ID etc.) erforderlich.

    Den entsprechenden Online-Antrag finden Sie in der rechten Spalte unter Online-Anträge. Über diesen Punkt gelangen Sie ebenfalls zur Registrierung.

    Sofern Ihnen eine Online-Antragstellung nicht möglich ist, besteht weiterhin die Möglichkeit, den Antrag schriftlich in Papierform zu stellen. Drucken Sie hierfür den Antrag aus und senden Sie diesen vollständig ausgefüllt und unterschrieben im Original auf dem Postweg an die Unterhaltsvorschussstelle. Für Kinder, die bereits das 12. Lebensjahr vollendet haben, ist zusätzlich das „Zusatzblatt für über 12-jährige Kinder“ auszufüllen. Das aktuelle Antragsformular sowie das Zusatzblatt finden Sie in der rechten Spalte unter Formulare.

    Postanschrift:
    Kreisverwaltung Cochem-Zell
    Referat 51 - Unterhaltsvorschuss -
    Endertplatz 2
    56812 Cochem

    Gerne können Sie die Unterlagen auch persönlich in unserem Bürgerbüro abgeben oder in den Hausbriefkasten werfen.

    Bitte fügen Sie sowohl dem Online-Antrag, als auch dem Antrag in Papierform alle erforderlichen Unterlagen und Nachweise bei. Eine Checkliste der zur Antragstellung erforderlichen Unterlagen finden Sie in der rechten Spalte unter Formulare. Dort finden Sie ebenfalls ein Merkblatt mit wichtigen Informationen zum Unterhaltsvorschuss sowie Informationen zum Datenschutz.

    Eine Antragstellung per E-Mail oder Fax ist nicht möglich.

  • Weitere allgemeine Informationen


Bei den Unterhaltsvorschuss hinausgehenden Kindesunterhalt kümmert sich die 

Beistandschaft