Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.

Kraftfahrzeugsteuer

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Mit der Kraftfahrzeugsteuer wird in erster Linie das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, unabhängig vom tatsächlichen Umfang ihrer Nutzung, besteuert.

    Die Kraftfahrzeugsteuer wird berechnet

    • für zulassungspflichtige Krafträder, soweit diese durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, nach dem Hubraum
    • für Pkw mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und Hubkolbenmotoren nach
      • dem Hubraum und den Schadstoffemissionen
    • für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 nach
      • dem Hubraum und
      • den Kohlendioxidemissionen
    • für alle anderen Fahrzeuge nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, ausgenommen Wohnmobile, dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren und Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen verkehrsrechtlich zulässigem Gesamtgewicht.
      Für die genannten Ausnahmen ist zusätzlich das Emissionsverhalten maßgebend.
      Übersicht der Kraftfahrzeugsteuersätze für Pkw mit Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009:
    • für Verbrennungsmotoren (unabhängig vom verwendeten Kraftstoff und einschließlich aller Hybride)
      • Otto/ Wankelmotoren: je angefangene 100 cm³ Hubraum EUR 2,00 zuzüglich bei Erstzulassung
    • 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
    • 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 110
    • ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
      • Selbstzündungsmotoren: je angefangene 100 cm3 Hubraum EUR 9,50 zuzüglich bei Erstzulassung
    • 1.7.2009 - 31.12.2011: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 120
    • 1.1.2012 - 31. 12.2013: EUR 2;00 je g/km vom CO2-Wert über 110
    • ab 1.1.2014: EUR 2,00 je g/km vom CO2-Wert über 95
    • Die Jahressteuer für zulassungspflichtige Krafträder beträgt EUR 1,84 je angefangene 25 cm3 Hubraum.
    • Für Wohnmobile bezieht sich die Steuer auf das zulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffemissionen (EU-Emissionsklasse).
    • Für Fahrzeuge der verkehrsrechtlich eigenständigen Klasse der dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge (u. a. Trikes und Quads) bemisst sich die Steuer nach dem Hubraum und der EU-Emissionsklasse.
    • „Reine“ Elektrofahrzeuge werden (nach Ablauf der befristeten Steuerbefreiung) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert und um die Hälfte ermäßigt.
    • Für Kraftfahrzeuganhänger gilt ein linearer Tarif mit EUR 7,46 je angefangene 1.000 kg verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht, höchstens aber EUR 373,24.
      Die Feststellungen der Zulassungsstellen sind verbindlich für die Beurteilung:
    • der Schadstoffemissionen,
    • der Kohlendioxidemissionen,
    • der Geräuschemissionen und
    • anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie

    der Fahrzeugklasse und Aufbauarten.

  • Teaser

    Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

    Sie haben die Kraftfahrzeugsteuer nicht bezahlt. Was passiert als nächstes, womit muss man rechnen?

  • Verfahrensablauf

    Die Kraftfahrzeugsteuer wird durch das zuständige Hauptzollamt festgesetzt. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über die Festsetzung. Ein neuer Bescheid geht Ihnen nur zu, wenn

    1. sich die Besteuerungsgrundlagen ändern oder
    2. ein Halterwechsel erfolgt.

    Die Kraftfahrzeugsteuer wird grundsätzlich für ein Jahr im Voraus im Lastschriftverfahren abgebucht.

    Endet die Steuerpflicht, wird die Kraftfahrzeugsteuer für den letzten Entrichtungszeitraum auf den Tag genau neu festgesetzt; zu viel gezahlte Beträge werden erstattet.

  • Voraussetzungen

    Ihr Fahrzeug wird zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nur zugelassen, wenn vorher die Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sichergestellt ist. Sie müssen dazu

    • bei der Zulassung des Fahrzeuges eine schriftliche Einzugsermächtigung abgeben und
    • sicherstellen, dass bei Ihnen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Nach § 3 Abs 1 KraftStDV besteht eine Steuererklärungspflicht u. a. für die Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1). Die Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der Zulassungsbehörde abzugeben. Steuererklärung nach § 3 Abs. 1 KraftStDV ist auch die Fahrzeuganmeldung, wenn sie den Hinweis enthält, dass sie zugleich als Steuererklärung gilt (§ 3 Abs. 2 KraftStDV). Die Vordrucke der Zulassungsbehörden entsprechen den Formularvorgaben, die unter folgendem Link aufgerufen werden können: https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do

    Formulare zur Beantragung von Steuervergünstigungen nach § 3 Nr. 3 bis 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), nach § 3a KraftStG sowie für die Nichterhebung der Steuer bei Kraftfahrzeuganhängern nach § 10 Abs. 1 KraftStG erhalten Sie bei den Zulassungsbehörden.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Weitere Informationen zur Kraftfahrzeugsteuer finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

    Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

    Kraftfahrzeugsteuer nicht gezahlt

    Sie haben Ihre Kraftfahrzeug-Steuer nicht bezahlt. Was passiert als nächstes, womit muss man rechnen?


    Folgen des Zahlungsverzuges

    Sollten Sie Ihre Kraftfahrzeug-Steuer auch nach wiederholter Aufforderung nicht gezahlt haben, informiert das für Sie zuständige Hauptzollamt die Zulassungsbehörde entsprechend.


    Die Zulassungsbehörde wird dann gegen Sie eine Ordnungsverfügung inkl. Betriebsuntersagung für das Kraftfahrzeug erlassen. Das Fahrzeug darf dann nicht mehr gefahren werden. Inhalt der Ordnungsverfügung ist die letztmalige Aufforderung zur Zahlung der offenen Steuer und die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges. Sollten Sie dieser letztmaligen Aufforderung ebenfalls nicht nachkommen, werden Maßnahmen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung durch den Vollstreckungsdienst der Verwaltung ergriffen.


    Weitere Folgen des Zahlungsverzugs

    Seit dem 01.01.2006 darf die Zulassungsstelle ein Fahrzeug nur dann zulassen, wenn der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände beim Hauptzollamt hat.


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende