Kraftfahrzeug Außerbetriebsetzung zwangsweise

Zuständige Kommune

Landkreis Cochem-Zell

Zuständige Mitarbeitende

Leistungsbeschreibung

Wird ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr betrieben, das nicht den geltenden Vorschriften entspricht, kann die zuständige Behörde (Zulassungsbehörde, Polizei, Ordnungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

Wurde ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, darf keine Fahrt mehr mit dem Fahrzeug unternommen werden.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Wann und wie kommt es zur Zwangsstillegung?

In folgenden Fällen kann die Ordnungsbehörde die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs veranlassen.

  • Nicht gezahlte Versicherungsbeiträge oder Erlöschen des Versicherungsschutzes

  • Nicht gezahlte Kraftfahrzeugsteuer

  • Mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeugs, also Verkehrsunsicherheit

  • Abgelaufende Hauptuntersuchung

  • Abgelaufene Sicherheitsprüfung

  • Das Fahrzeug wurde nach dem Erwerb nicht auf den Erwerber umgeschrieben

  • Verstoß gegen die Meldepflichten als Fahrzeughalter nach Adress- bzw. Namensänderung


Kfz-Steuer: Sie haben Ihre Kraftfahrzeug-Steuer nicht bezahlt. Was passiert als nächstes, womit muss man rechnen?

Folgen des Zahlungsverzuges

Sollten Sie Ihre Kraftfahrzeug-Steuer auch nach wiederholter Aufforderung nicht gezahlt haben, informiert das für Sie zuständige Hauptzollamt die Zulassungsbehörde entsprechend.

Die Zulassungsbehörde wird dann gegen Sie eine Ordnungsverfügung inkl. Betriebsuntersagung für das Kraftfahrzeug erlassen. Das Fahrzeug darf dann nicht mehr gefahren werden. Inhalt der Ordnungsverfügung ist die letztmalige Aufforderung zur Zahlung der offenen Steuer und die Androhung der zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges. Sollten Sie dieser letztmaligen Aufforderung ebenfalls nicht nachkommen, werden Maßnahmen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung durch den Vollstreckungsdienst der Verwaltung ergriffen.

Weitere Folgen des Zahlungsverzugs

Seit dem 01.01.2006 darf die Zulassungsstelle ein Fahrzeug nur dann zulassen, wenn der Fahrzeughalter keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände beim Hauptzollamt hat.


Kfz-Versicherung: Sie haben die Beiträge für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt und Ihre Versicherung informiert uns als Ordnungsbehörde über die Beendigung des Verschierungsverhältnisses.

Folgen des Zahlungsverzuges:

Solange das Fahrzeug zugelassen ist, muss uneingeschränkter Versicherungsschutz bestehen. Sollten Sie Ihre Versicherungsbeiträge nicht regelmäßig an die Versicherung zahlen, wird diese Sie zur Zahlung auffordern. Sollten Sie diesen Aufforderungen jedoch nicht rechtzeitig nachkommen, wird die Versicherung die Zulassungsstelle des Amtes für öffentliche Ordnung über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses unterrichten.

Die Zulassungsstelle wiederum wird sie dann per Ordnungsverfügung auffordern, unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheides, entweder durch Vorlage einer neuen gültigen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nachzuweisen, oder aber das betreffende Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Prämienquittungen oder Einzahlungsbelege als Nachweis des Versicherungsschutzes werden nicht akzeptiert.

Falls der Aufforderung nicht nachgekommen wird, wird die Zulassungsstelle unverzüglich die in der Ordnungsverfügung angedrohten Maßnahmen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchführen.


Fahrzeugmägel:

Mangelnde Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges, also Verkehrsunsicherheit; Abgelaufene Hauptuntersuchung; Abgelaufene Sicherheitsprüfung

Folgen bei festgestellten Fahrzeugmängeln

Im Rahmen einer Kontrolle durch die Polizei, einer Ordnungsbehörde oder bei der Hauptuntersuchung ist festgestellt worden, dass Ihr Fahrzeug Mängel aufweist, die seine Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Hierüber wird die Zulassungsstelle informiert. Sie werden dann durch die Zulassungsstelle diesbezüglich angehört und aufgefordert, die Mängel beseitigen zu lassen und dies der Zulassungsstelle nachzuweisen. Nachweise können z.B. sein: ein Sachverständigengutachten, der Reparaturbericht einer Meisterwerkstatt, die Mängelerledigungskarte der Polizei.

Sollten Sie die Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweisen, ordnet die Zulassungsstelle die zwangsweise Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges per Ordnungsverfügung/Betriebsuntersagung an.

Verkehrsunsichere Fahrzeuge

Sollten nicht nur Mängel, sondern die Verkehrsunsicherheit eines Fahrzeuges festgestellt werden, entfällt die oben genannte Anhörung/Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Es wird direkt eine Ordnungsverfügung/Betriebsuntersagung erlassen und das Fahrzeug zwangsweise außer Betrieb gesetzt. Der Nachweis zur Mängelbehebung kann in diesen Fällen nur durch einen neuen Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung geführt werden.


Ihr Fahrzeug wurde entsiegelt. Der Wagen darf vorerst für keine Fahrt mehr verwendet werden.



Verfahrensablauf

Bevor eine Anordnung zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs ergeht, wird dem Fahrzeughalter im Regelfall die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist die vorhandenen Mängel zu beseitigen oder die nicht erfüllten Voraussetzungen nachzuweisen.
Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen, wird die Stilllegung des Fahrzeugs veranlasst. Dies führt dazu, dass die Kfz-Kennzeichen entsiegelt und die Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. der Fahrzeugschein eingezogen werden.
Ist es nicht möglich die Siegel auf den Kennzeichen zu entfernen bzw. wird die Zulassungsbescheinigung Teil I / der Fahrzeugschein nicht abgegeben, wird das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Im Regelfall erhalten Sie dann eine Ordnungsverfügung/Betriebsuntersagung des Fahrzeuges verbunden mit der Aufforderung zur Zahlung der Steuer, zu Beseitigung der Mängel oder zur Umschreibung des Fahrzeuges. Sie müssen dann geeignete Nachweise vorlegen, z.B. eine Zahlungsbestätigung des Hauptzollamtes, die Bestätigung einer Versicherung durch Übermittlung einer elektronischen Versicherungsbestätigung Ihrer Versicherungsgesellschaft, einen Reparaturbericht, den Bericht der Hauptuntersuchung, den Sicherheitsprüfbericht. Im Falle des fehlenden Versicherungsschutzes haben Sie dafür maximal fünf Tage Zeit.

Mit der Ordnungsverfügung/Betriebsuntersagung des Fahrzeuges, werden ihnen weitere Maßnahmen zur  zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges angedroht. Sie dürfen das Fahrzeug mit Erhalt der Ordnungsverfügung nicht mehr bewegen. Die Außerbetriebsetzung beinhaltet das Entsiegeln der Schilder und den Einzug des Fahrzeugscheins beziehungsweise der Zulassungsbescheinigung Teil I. Im Regelfall wird der Wagen zur Fahndung bei der Polizei ausgeschrieben, die Schilder werden vom Vollstreckungsaußendienstmitarbeiter der Kreisverwaltung Cochem-Zell vor Ort entsiegelt und der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I eingezogen. Auch auswärtige Fahrzeuge werden im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe ebenfalls durch uns entsiegelt, wenn die Aufforderung der auswärtigen Ordnungsbehörde dazu vorliegt.

An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell
  • Kfz-Zulassungsstelle Cochem, Endertplatz 2, 56812 Cochem
  • Kfz-Zulassungsaußenstelle Zell, Corray 1, 56856 Zell

Zuständige Stelle

Die zwangsweise Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs erfolgt durch die zuständige Zulassungsbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Nachfolgende Gründe können beispielsweise zu einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs führen:

  • der Versicherungsschutz ist erloschen, weil die Versicherungsbeiträge nicht gezahlt wurden
  • der Wechsel der Versicherungsgesellschaft ist nicht rechtzeitig angezeigt worden und die Zulassungsbehörde hat keine Information über einen bestehenden Versicherungsschutz
  • die Kfz-Steuer ist nicht gezahlt worden,
  • die Hauptuntersuchung (TÜV) ist abgelaufen,
  • das Fahrzeug weist erhebliche Mängel auf oder es ist verkehrsunsicher
  • das Fahrzeug ist nicht auf den neuen Erwerber umgeschrieben worden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Was sollte ich noch wissen?

In Amtshilfe können auch Kennzeichen von Fahrzeugen aus anderen Zulassungsbezirken entstempelt werden, wenn die Zulassungs- / Ordnungsbehörde von einer anderen  Zulassungsbehörde dazu aufgefordert wurde.
 
Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann, nachdem die vorhandenen Mängel beseitigt bzw. nachdem die erforderlichen Nachweise erbracht wurden,  wieder zugelassen werden.

Spezielle Hinweise für - Kreis Cochem-Zell

Versicherungsschutz erloschen

Sie haben die Beiträge für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt und Ihre Versicherung informiert uns als Ordnungsbehörde über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses.

Folgen des Zahlungsverzuges:

Solange das Fahrzeug zugelassen ist, muss uneingeschränkter Versicherungsschutz bestehen. Sollten Sie Ihre Versicherungsbeiträge nicht regelmäßig an die Versicherung zahlen, wird diese Sie zur Zahlung auffordern. Sollten Sie diesen Aufforderungen jedoch nicht rechtzeitig nachkommen, wird die Versicherung die Zulassungsstelle des Amtes für öffentliche Ordnung über die Beendigung des Versicherungsverhältnisses unterrichten.

Die Zulassungsstelle wiederum wird sie dann per Ordnungsverfügung auffordern, unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 5 Tagen nach Zustellung des Bescheides, entweder durch Vorlage einer neuen gültigen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes nachzuweisen, oder aber das betreffende Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Prämienquittungen oder Einzahlungsbelege als Nachweis des Versicherungsschutzes werden nicht akzeptiert.

Falls der Aufforderung nicht nachgekommen wird, wird die Zulassungsstelle unverzüglich die in der Ordnungsverfügung angedrohten Maßnahmen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchführen.