Im Bürgerportal Cochem-Zell finden Sie Verwaltungsdienste, Zuständigkeiten und Ansprechpartner des Landkreises Cochem-Zell und der vier Verbandsgemeinden Cochem, Kaisersesch, Zell und Ulmen.

Kinder- & Jugendmedizinischer Dienst

Kinder- & Jugendmedizinischer Dienst 

Ein Kind wird von einem Arzt mit dem Stetoskop untersucht. 


Untersuchungen:

Neben der Schuleingangsuntersuchung finden im Gesundheitsamt auch Vorsorgeuntersuchungen statt. 

Das Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit ist seit März 2008 in Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Der Gesetzgeber möchte durch eine verbesserte Wahrnehmung der Früherkennungsuntersuchungen und durch früh einsetzende Förderung die Kindergesundheit stärken und zum wirksamen Schutz unserer Kinder beitragen.

Mit der Einladung zur Früherkennungsuntersuchung über die Zentrale Meldestelle und einem
Erinnerungsschreiben werden die Eltern schriftlich darüber informiert, dass bei Ihrem Kind eine Früherkennungsuntersuchung ansteht. Wenn trotz des Erinnerungsschreibens die Untersuchung nicht wahrgenommen worden ist, wird gemäß § 8 des LKindSchuG das Gesundheitsamt darüber informiert. Wir haben nunmehr die Aufgabe mit Ihnen als Eltern bzw. Erziehungsberechtigten  in Kontakt zu treten.

Aufgaben des Gesundheitsamtes-Verlauf nach LKindSchuG

  • Das Gesundheitsamt erhält über eine zentrale Meldestelle Daten der Kinder, von denen keine Bestätigung über die Teilnahme an einer Vorsorgeuntersuchung (U4 – U9) vorliegt
  • Das Gesundheitsamt setzt sich unverzüglich mit den Eltern in Verbindung/telefonisch, schriftlich bzw. Hausbesuch
  • Das Gesundheitsamt wirkt auf die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchung hin
  • Das Gesundheitsamt hat nach geltendem LKindSchuG die Pflicht,  in bestimmten Fällen das Jugendamt über die nicht erfolgte Früherkennungsuntersuchung zu informieren.

LANDESGESETZ ZUM SCHUTZ VON KINDESWOHL UND KINDERGESUNDHEIT

Kopfläuse

Immer wieder treten in Kindergärten und Grundschulen, gelegentlich auch bei älteren Schülerinnen und Schüler und Jugendlichen, Kopfläuse auf.

Eltern sind nach §34 des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) dazu verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung über den Kopflausbefall ihres Kindes zu informieren.

Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Kindertagesstätten und Schulen sind ihrerseits verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt berät die Gemeinschaftseinrichtungen über geeignete Maßnahmen. Nur durch zeitgleiche Information aller Betroffenen, sorgfältige Inspektion der Kopfhaare der Kontaktpersonen und Behandlung des Kopflausbefalls mit einem wirksamen Arzneimittel kann es gelingen, das lästige Problem rasch wieder zu beseitigen.

Eine Wiederzulassung zum Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung nach einem Lausbefall ist nur möglich, wenn die Behandlung mit einem geeigneten Läusemittel erfolgt ist.

Was Sie dagegen tun können?

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gibt Ihnen dazu ein paar Tipps.

Kopfläuse bei Kindern 

Meldeformular

Scharlach

Nach § 34 Abs. 1 des geltenden Infektionsschutzgesetzes dürfen Personen, die an Scharlach erkrankt sind, Schulen, Kindergärten und andere Gemeinschaftseinrichtungen nicht betreten, bis eine Weiterverbreitung der Krankheit durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Die Gemeinschaftseinrichtung ist verpflichtet die Personen namentlich dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.

Bei antibiotischer Behandlung ohne Krankheitszeichen können Scharlacherkrankte ab dem 2. Tag wieder in den Einrichtungen zugelassen werden, da sie 24 Stunden nach Beginn der antibiotischen Behandlung nicht mehr infektiös sind. 

Bei antibiotischer Behandlung mit Krankheitszeichen können Kinder und Erwachsene erst nach Abklingen der Krankheitszeichen in die Gemeinschaftseinrichtung zugelassen werden. Ohne antibiotische Behandlung ist der Scharlach 3 Wochen ansteckend. Ein schriftliches ärztliches Attest ist zur Wiederzulassung in der Gemeinschaftseinrichtung nicht erforderlich.

Nähere Informationen

Meldeformular