KfW-„Corona“-SonderprogrammVerlängerung und Erweiterung des KfW-(„Corona")Sonderprogramms
Die Bundesregierung hat das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 03.06.2021 verlängert. Sobald die EU-Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden. Seit dem 09.11.2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 € beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 03.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.
Seit dem 09.11.2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 € beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.
Der KfW-Schnellkredit steht seit dem 09.11.2020 mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:
Weitere Einzelheiten sind dem Internet-Auftritt der KfW zu entnehmen.
| Ansprechpartner Fachbereich 1 - Kreisentwicklung, Klimaschutz Downloads Antrag für die Soforthilfe des Bundes Erstattung eines Verdienstausfalls nach § 56 IfSG
Hinweis für den Fall, dass vom Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), §§ 30, 31, 42 IfSG, eine Quarantäne/Absonderung bzw. ein Tätigkeits- und Beschäftigungsverbot angeordnet wurde. |