Abschlagsbeträge für Wasser- und Abfallgebühren werden fälligFür die am 01.04.2020 fällige Abschlagsrate erfolgte der Bankeinzug erst am 01.07.2020. Die zum 01.07.2020 fällige Abschlagsrate ist bisher noch nicht abgebucht und wird nun zusammen mit der am 01.10.2020 fälligen Rate eingezogen. Die Fälligkeit 01.10.2020 muss eingehalten werden, da ansonsten Probleme mit dem abgesenkten Mehrwertsteuersatz eintreten. Insbesondere bei Unternehmen, die einen Anspruch auf Coronabeihilfen haben, könnten diese bei der Berechnung der Entschädigungszahlungen nicht entsprechend berücksichtigt werden. Aus diesem Grund werden alle bis einschließlich 01.10.2020 fälligen Beträge, die mit dem Veranlagungsbescheid vom 11.02.2020 sowie späterer Bescheide festgesetzt wurden, zum 01.10.2020 abgebucht, soweit ein entsprechendes SEPA-Mandat vorliegt. Die Fälligkeit der Rate zum 01.10.2020 - einschließlich etwa noch offenstehender Beträge aus den beiden Vorfälligkeiten - gilt selbstverständlich auch für alle Selbstzahler. Sofern die Abbuchung bzw. die Zahlung der offenen Forderungen zum 01.10.2020 zu akuten finanziellen Problemen führt - die coronabedingt zu begründen sind - besteht jedoch die Möglichkeit, den dann fälligen Gesamtbetrag stunden zu lassen. Hierzu muss ein gesonderter Antrag gestellt werden, der entsprechend geprüft wird. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne unter der Behördennummer 115 zur Verfügung. | Anschrift Kreiswerke Cochem-Zell Formulare Antrag auf Herstellung / Verlängerung / Änderung / Erneuerung eines Wasseranschlusses Einzugsermächtigung für das Kreiswasserwerk Cochem-Zell(wiederkehrender Beitrag) Einzugsermächtigung für die Abfallentsorgungsgebühren und Wassergeld Erklärung über einen bevorstehenden Eigentümerwechsel Antrag auf Förderung von Niederschlagswasser zur Bewässerung von privaten Grundstücken Antrag auf Förderung zur regelkonformen Nutzung von Niederschlagswasser im Haushalt Antrag auf Förderung der Nutzung von Brauchwasser zur Bewässerung von Sportanlagen und Grünflächen |