Gesundheitliche Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)Gemäß §10 Abs.3 ProstSchG müssen alle Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter ausüben wollen, vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Die Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung ist bei der Ausübung der Tätigkeit mitzuführen. Sie kann auch auf den in einer gültigen Aliasbescheinigung verwendeten Aliasnamen ausgestellt werden. Sie ist bundesweit gültig. Die Wiederholung erfolgt für
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