Antragsverfahren für Rebpflanzungen 2023 ab 2. Mai 2022 eröffnetDie Antragsfrist endet am 31. Mai 2022. Die o.g. Frist gilt für den Teil 1 des Antragsverfahrens. Eine weitere Antragsfrist (Herbst) wird es in diesem Jahr aufgrund der anstehenden Agrarreform in 2023 nicht geben.
Die entsprechenden Anträge können bei der zuständigen Kreisverwaltung eingereicht werden. Es müssen alle Flächen, auch die Flächen in Flurbereinigungsverfahren beantragt werden, wenn sie im Herbst 2022 oder im Frühjahr 2023 gerodet werden sollen und eine Förderung durch die Umstrukturierung geplant ist. Die Rodungsbescheide aus den Vorjahren, verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Rebflächen nicht gerodet wurden. Die Flächen müssen erneut beantragt werden. Auch derzeit unbestockte Flächen sind zu melden, für die eine Bestockung mittels Pflanzrecht aus der sogenannten Umwandlung bzw. Genehmigung auf Wiederbepflanzung beabsichtigt ist. Unbestockte Flächen, die bereits Gegenstand eines Antrages Teil 1 waren und einen positiven Rodungsbescheid erhalten haben, müssen nicht erneut beantragt werden. Neu eingeführt werden für Pflanzungen ab 2023 die Maßnahmen „Anpassung der Zeilenbreite“ für die Anbaugebiete Ahr, Mittelrhein und Mosel sowie „Pflanzung von „Halb- oder Hochstammreben“ in allen Anbaugebieten. Dafür ist das Antragsverfahren Teil 1 bereits ab 2022 zu ändern. Im Antrag Teil 1 muss nun verbindlich eine Maßnahme für die Pflanzung gewählt werden. Im Januar des geplanten Pflanzjahres erfolgt die Antragstellung Teil 2 in der entsprechenden Maßnahme, die im Antrag Teil 1 angezeigt wurde. Hier können allerdings nur Flächen beantragt werden, die auch bereits in einem Teil 1 aufgeführt wurden. Die Fertigstellung der Pflanzung und der Unterstützungsvorrichtung muss in 2023 spätestens zum 30. Juni 2023 (einzige Frist) erfolgt sein. Später gemeldete und fertiggestellte Vorhaben können nicht gefördert werden. Dies regelt die Übergangsvorschrift der VO (EU) 2021/2117. Es wird empfohlen, den Antrag über das Weininformationsportal (WIP) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz EDV-technisch unterstützt auszufüllen (wip.lwk-rlp.de). Neben der Antragstellung über das WIP besteht zudem die Möglichkeit, die Antragsformulare und das Merkblatt über die Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz abzurufen (www.mwvlw.rlp.de/de/themen/weinbau/umstrukturierung/). Sie können von dort ausgedruckt und ebenfalls zur Antragstellung genutzt werden.
Nach der Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle erhalten die Antragsteller eine Nachricht, ob die Rodung auf den beantragten Flächen erfolgen kann. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen auf den Flächen keine Veränderungen vorgenommen werden. Die Benachrichtigung, dass gerodet werden kann, erfolgt im Oktober durch die zuständige Kreisverwaltung. Für Fragen zum Antragsverfahren steht das Referat „Weinbau, Landwirtschaft“ bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell zur Verfügung. Ansprechpartner:
Tel.: 02671/61 153 E-Mail: karl-peter.schneider@cochem-zell.de | Kontakt: Ukraine-Hilfe des Landkreises Cochem-Zell
Erreichbarkeit:
Schnellteststation der Kreisverwaltung Cochem-Zell Öffnungszeiten: Montag - Freitag, 09:00 -11:00 Uhr Terminvereinbarung: Ein Anspruch auf eine PCR Testung besteht nur bei vorausgegangenem positiven POC Schnelltest (Teststation) oder Selbsttest. Erstellen Sie sich vorab einen QR-Code für Ihren persönlichen Testpass. So müssen Sie vor Ort kein Formular ausfüllen. Hier gelangen Sie zum Online-Formular. Ihr telefonischer Kontakt zur Kreisverwaltung:
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Brian Beals E-Mail: pressestelle@cochem-zell.de |