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Allgemeinverfügung vom 08.08.2022 zur Einschränkung des Gebrauchs von Trinkwasser aus dem Netz der Kreiswerke Cochem-Zell


  1. Die Kreiswerke Cochem-Zell – Eigenbetrieb Wasserversorgung - ordnen aufgrund des § 25 Abs. 2 der Satzung des Landkreises Cochem-Zell über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Kreiswerke Cochem-Zell und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser vom 12.04.2006 in der derzeit gültigen Fassung - Allgemeine Wasserversorgungssatzung – durch Allgemeinverfügung an, dass die Entnahme von Trinkwasser aus dem Wasserversorgungsnetz der Kreiswerke Cochem-Zell – Eigenbetrieb Wasserversorgung - für folgende Verwendungen bis auf Weiteres untersagt ist:
    • Die Bewässerung von Rasen- und Grünflächen (Sträucher, Bäume, Blumenbeete und Zierpflanzen) im öffentlichen sowie im privaten Eigentum,
    • die Bewässerung von öffentlichen und privaten Sportstätten sowie Spiel- und Freizeitplätzen,
    • das Befüllen von Pools, ausgenommen Kinderplanschbecken mit einer maximalen Füllmenge von 300 Litern,
    • das Waschen von Fahrzeugen auf privaten und öffentlichen Grundstücken, es sei denn, es handelt sich hierbei um eine ausdrücklich genehmigte Waschanlage,
    • das Reinigen und Abspritzen von Terrassen und Hofflächen,
    •  Entnahme von Wasser für Übungszwecke der Feuerwehren.
  2. Das Entnahmeverbot für die in Ziff. 1 näher bezeichneten Verwendungen gilt für den gesamten Versorgungsbereich der Kreiswerke Cochem-Zell.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) am Tag auf die öffentliche Bekanntmachung in der Rhein-Zeitung folgenden Tag als bekanntgegeben. Die Allgemeinverfügung einschließlich der Begründung kann bei den Kreiswerken Cochem-Zell in 56814 Faid, Vor den Birken 6, eingesehen werden. Die diesbezüglich erlassene Allgemeinverfügung vom 20.07.2022 wird aufgehoben.
  4. Für diese Anordnung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet.

Hinweise:

Die Kreiswerke Cochem-Zell – Eigenbetrieb Wasserversorgung - können die Verwendung von Trinkwasser für bestimmte Zwecke gemäß § 25 Abs. 2 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. Die Nichteinhaltung des Entnahmeverbotes für die in Ziff. 1 näher beschriebenen Verwendungszwecke stellt gemäß § 30 Abs. 1 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden kann. 


Begründung:

Aufgrund der anhaltenden Trockenheit ist das in den Wassergewinnungsanlagen der Kreiswerke Cochem-Zell zur Trinkwassergewinnung verfügbare Wasservorkommen deutlich zurückgegangen. Um weiterhin im gesamten Versorgungsgebiet Trinkwasser für Zwecke der Nahrungszubereitung, zum Trinken und zur Körperpflege sowie zur Versorgung der Nutztiere im benötigten Umfang zur Verfügung stellen zu können, ist es notwendig, die Verwendung des vorhandenen Trinkwassers auf diese lebensnotwendigen, wichtigen Nutzungen zu beschränken. Im Vergleich dazu weniger wichtige Verwendungszwecke von Trinkwasser aus dem Leitungsnetz der Kreiswerke Cochem-Zell, wie das Bewässern von Grün- und Rasenflächen, Sport- und Freizeitflächen, das Befüllen von Pools, das Waschen von Fahrzeugen auf privaten und öffentlichen Grundstücken, das Reinigen und Abspritzen von Terrassen und Hofflächen sowie die Nutzung von Trinkwasser im Rahmen von Feuerwehrübungen muss daher auf unbestimmte Zeit untersagt werden. Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich, um die allgemeine Wasserversorgung sicherstellen zu können. Den Feuerwehren verbleibt die Möglichkeit, Übungen ohne Einsatz von Wasser durchzuführen. Die Nutzung von Trinkwasser zur Befüllung von Planschbecken mit einer maximalen Menge von 300 Litern kann auf Grund der relativ geringen Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung weiterhin erfolgen. Bei dieser Menge ist aber dennoch gewährleistet, dass Kinderplanschbecken genutzt werden können und insbesondere Kleinkindern weiterhin eine Möglichkeit der Abkühlung geboten werden kann. 


Begründung der sofortigen Vollziehung:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung liegt im öffentlichen Interesse. Dies wird damit begründet, dass die Maßnahme zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist und die derzeit noch vorhandenen Wasserressourcen diesem Zweck vorbehalten bleiben müssen. Es ist wegen dem hohen Schutzgut der einwandfreien und jederzeitigen Versorgung mit dem wesentlichen Lebensmittel „Trinkwasser“ und zur Sicherung der hygienischen Standards geboten, unverzüglich die weitere Verwendung zu Bewässerungs- oder anderen Zwecken zu unterbinden, ohne dass durch die Einlegung von Rechtsbehelfen die bestehenden Überentnahme aus diesen Gründen unverändert fortgesetzt werden kann und dadurch ein Versagen des Gesamtversorgungssystems droht. Das öffentliche Interesse an einer funktionierenden allgemeinen Wasserversorgung ist insofern höher zu bewerten, als etwaige Interessen privater und öffentlicher Eigentümer an der Pflege und Sicherung ihrer Grün- und Rasenflächen, Sport- und Freizeitstätten, dem Befüllen von Pools, dem Waschen von Fahrzeugen auf privaten und öffentlichen Grundstücken und dem Reinigen und Abspritzen von Terrassen und Hofflächen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung Cochem-Zell, Endertplatz 2, 56812 Cochem oder bei den Kreiswerken Cochem-Zell – Eigenbetrieb Wasserversorgung -, Vor den Birken 6, 56814 Faid einzulegen. 

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstegesetz (VDG) zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind insbesondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internet unter www.cochem-zell.de (Elektronische Kommunikation/virtuelle Poststelle) aufgeführt sind. Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: kreisverwaltung@cochem-zell.de-mail.de. 

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz beantragt werden.


 Kreiswerke Cochem-Zell
- Eigenbetrieb Wasserversorgung -
Karl-Josef Fischer
Werkleiter